§ 6.18 BinSchStrO 2012 – Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen. 2. | | | | --- | --- | | Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | |
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