§ 6.25 BinSchStrO 2012 – Durchfahrt unter festen Brücken
| | | | --- | --- | | - 1. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten. | | 2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet | | | | --- | --- | | - a) durch das Zeichen D.1a (Anlage 7) | | oder | | | | --- | --- | | - b) durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung – | | wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. 3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.
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