§ 6.28a BinSchStrO 2012 – Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben: a) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
rechte Schleuse benutzen; b) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
linke Schleuse benutzen; c) beide feste Lichter:
bis zur Einweisung warten; d) beide Gleichtaktlichter:
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