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§ 7.02 BinSchStrO 2012 – Liegeverbot

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen: a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht; b) auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke; | | | | --- | --- | | - c) auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; | | d) unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung; e) in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke; f) an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße; g) in der Fahrlinie einer Fähre; h) im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann; | | | | --- | --- | | - i) auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet ist; | | | | | | | --- | --- | --- | | - j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem …

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