Anlage 8 BinSchStrO 2012 – Bezeichnung der Wasserstraße
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)
I. Allgemeines 1. Schifffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
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