§ 1 BinSchUO 2018 – Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes 1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), 2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, 3. die Anforderungen an die Besatzung, 4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich 1. die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VII, 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach a) Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden, b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.
(4) (weggefallen)
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