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§ 3 BinSchUO 2018 – Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde für 1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, 2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), 3. die Benennung von Probefahrtstrecken

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne 1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, 2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und 3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2

ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

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