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§ 11 Bio-AHVV – Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen, 2. die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen a) ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, b) Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und c) nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.