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Anhang 5 BioAbfV – (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 714 — 719)

Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen \*\*\*1.\*\*\* Allgemeine Angaben Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig. \*\*\*2.\*\*\* Grafische Darstellung \*\*2.1\*\* Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)

Vorderseite

Rückseite \*\*2.2\*\* Abbildung Logo „Keimling“ \*\*\*3.\*\*\* Textliche Beschreibungen \*\*3.1\*\* Referenzmaße \*\*3.1.1\*\* Sammelbeutel Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen Höhe: 400 mm, Gesamte Breite: 420 mm. \*\*3.1.2\*\* Logo „Keimling“ Die Referenzmaße des Logos „Keimling“ …