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§ 28 Biokraft-NachV 2021 – Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1. eine einmalige Registriernummer, 2. das Datum der Anerkennung und 3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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