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§ 13 BioSt-NachV 2021 – Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen

(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, 1. müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und 2. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: - aa) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe …

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