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§ 20 BioSt-NachV 2021 – Anerkannte Zertifikate

Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind: 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 25 und 3. Zertifikate nach § 26.

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