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§ 18 BKAG 2018 – Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, 2. Beschuldigten, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und 4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten: 1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 a) die Grunddaten und b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, c) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer, d) die Tatzeiten und Tatorte, e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten; 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit …

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