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§ 25 BKAG 2018 – Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren, c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Bundeskriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren …

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