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§ 29 BKAG 2018 – Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern. Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung.

(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.

(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt: 1. sonstige Polizeibehörden der Länder, 2. die Bundespolizei, 3. die Polizei beim Deutschen Bundestag, 4. die Behörden der Zollverwaltung, soweit a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben, b) sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten, c) sie betraut sind mit …

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