§ 14 BKrFQG 2020 – Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern: a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises, b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises, c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde, d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum, e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde, f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins, g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat, 2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, b) Name und …