§ 27 BKrFQG 2020 – Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über 1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder, b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen; 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern; 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung; 4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren; 5. die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über a) die Voraussetzungen für die Ausstellung, b) die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften …
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