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§ 30 BKrFQG 2020 – Übergangsvorschriften

(1) (weggefallen)

(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)