§ 30 BKrFQG 2020 – Übergangsvorschriften
(1) (weggefallen)
(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)