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§ 18 BLV 2026 – Verlängerung der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, 1. wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen a) einer Erkrankung, b) des Mutterschutzes, c) einer Elternzeit, d) der Ableistung - aa) eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, - bb) eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, - cc) eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland, - dd) des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, - ee) des Europäischen Freiwilligendienstes, - ff) des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder - gg) des zivilen Friedensdienstes oder e) nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und 2. wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

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