§ 25 BLV 2026 – Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus: 1. eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse: a) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master, b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder c) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
(2) Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden gefordert: 1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn a) in den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind, b) die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind, c) die …