Anlage 3 BLV 2026 – (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 34)
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
| Nr. | Note | Notendefinition | | --- | --- | --- | | | 1 | 2 | | 1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | | 2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | | 3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | | 4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | | 5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können | | 6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.