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§ 38 BMG – Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden: 1. hinsichtlich des Namens a) der Familienname und mindestens ein Vorname, b) ein früherer Name und mindestens ein Vorname, c) der Ordensname oder d) der Künstlername sowie 2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 a) eine Anschrift oder b) ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten: - aa) Straße, - bb) Geburtsdatum, - cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, - dd) Geschlecht, - ee) Sterbedatum, - ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden: 1. die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und …

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