§ 11 BMinG
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge: a) ein Amtsgehalt, und zwar der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel, die Bundesminister in Höhe von eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen, b) einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags, c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Bundeskanzler von
| | | | --- | --- | | jährlich | 24 000 DM, | | die Bundesminister von jährlich | 7 200 DM, | d) bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von
| | | | --- | --- | | jährlich | 3 600 DM. |
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
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