§ 20 BNatSchG 2009 – Allgemeine Grundsätze
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet, 2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument, 3. als Biosphärenreservat, 4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, 5. als Naturpark, 6. als Naturdenkmal oder 7. als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
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