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§ 11b BNDG – Übermittlung an inländische öffentliche Stellen

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest konkretisierte Gefahr besteht. Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person, 2. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 3. der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines seiner Mitgliedstaaten, 4. die freiheitliche demokratische Grundordnung, 5. die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, 6. die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit a) staatlicher Einrichtungen sowie b) wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der …

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