§ 20 BPersVWO – Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt 1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, 2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
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