§ 3 BPolBG – Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen: 1. in der Bundespolizei: a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes; 2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes: a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes; 3. beim Deutschen Bundestag: a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, 2. die Festlegung von Altersgrenzen, 3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, 4. die Grundsätze der Fortbildung, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und 6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch …
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