§ 15 BPolG – Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung besonders regelt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine 1. Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt, 2. gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht, 3. erhebliche Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, 4. dringende Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).