Rechtsbibliothek

§ 2 BPolG – Grenzschutz

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), sofern nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfasst 1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen, 2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich a) der Überprüfung der Grenzübertrittsdokumente und der Berechtigung zum Grenzübertritt, b) der Grenzfahndung, c) der Abwehr von Gefahren, 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land herzustellen. Es ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Im Rahmen des Einvernehmens ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes die Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgabe nach dem für die Bundespolizei geltenden …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).