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§ 22 BPolG – Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben 1. bei den in den §§ 54 und 55 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten, 2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, sowie 3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.

Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass bei der Erhebung durch ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4 genannten Grundsätze verstoßen wurde. In anhängigen Strafverfahren steht der Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.

(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder den §§ 2 bis 8 obliegenden …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).