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§ 23 BPolG – Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 machen kann. Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbotes nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).