Rechtsbibliothek

§ 31b BPolG – Biometrische Detektion in Echtzeit

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden: 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder b) für das Leben einer Person, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden, 3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und 4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).