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§ 32 BPolG – Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder 2. zur Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.

Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig 1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, 2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und 3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen.

(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).