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§ 35 BPolG – Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde, 3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).