Rechtsbibliothek

§ 36 BPolG – Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern

(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 einsetzen: 1. Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende ermitteln (Verdeckter Ermittler).

(2) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende 1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und 2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. § 35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht kann nur solche Angaben über die …