§ 38 BPolG – Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten erheben: 1. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30, 2. Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder 3. Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die Bundespolizei gesondert hingewiesen werden.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von mobilen Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).