§ 5 BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen; sie sind grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. Ein Einsatz an Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf Strecken von oder nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz 2 eingehalten werden.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).