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§ 1 BRKG 2005 – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), 2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5), 3. das Tagegeld (§ 6), 4. das Übernachtungsgeld (§ 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

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