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§ 9 BSchuWG – Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen. Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein 1. die Überprüfung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, 2. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere in Bezug auf Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einschließlich der Datenschutzbestimmungen und 3. die Einholung von geeigneten Informationen zu Geschäftspartnern und Dienstleistern.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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