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§ 5 BSeeSchG

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden, 1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c, 2. nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, 3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a, 4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz …

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