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§ 9g BSeeSchG

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei 1. zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise ruhen, entzogen oder sichergestellt worden sind.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden: 1. Vor- und Nachname des Inhabers, 2. Anschrift des Inhabers, 3. Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers, 4. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis, 5. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen, 7. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung, 8. im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, 9. im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

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