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§ 18 BsGaV – Allgemeines

Eine Betriebsstätte, 1. die Teil ist a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und 2. die Bankgeschäfte betreibt,

ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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