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§ 13 BSIG 2025 – Warnungen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt 1. die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten: a) Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten, b) Warnungen vor Schadprogrammen, c) Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten, d) Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und e) Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie 2. Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.

(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht, 1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder 2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer …

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