§ 28 BSIG 2025 – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten 1. Betreiber kritischer Anlagen, 2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter, 3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, 4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
(2) Als wichtige Einrichtungen gelten 1. Vertrauensdiensteanbieter, 2. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber …
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