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§ 15 BTÄO

(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 1. Juni 1975 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S. 196) erteilt worden ist, gelten als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche Ausbildung und Prüfung anzuwenden.

(3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.

(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.

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