§ 1 BtMAHV – Einfuhrantrag
(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen: 1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Einführers; bei einem Einführer mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der einführenden Betriebsstätte, 2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Ausführers sowie BtM-Nummer und Name des Ausfuhrlandes, 3. für jedes einzuführende Betäubungsmittel: a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht, b) Anzahl der Packungseinheiten, c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: - - bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, - - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit, - - bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten …
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