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§ 7 BtMAHV – Ausfuhrantrag

(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen: 1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Betriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ausführenden Betriebsstätte, 2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers, die Versandanschrift sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes, 3. Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Behörde des Einfuhrlandes, 4. für jedes auszuführende Betäubungsmittel: a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht, b) Anzahl der Packungseinheiten, c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: - - bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reines Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, - - bei nicht abgeteilten Zubereitungen …

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