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§ 15 BVerfGGO 2015

(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.

(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.

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