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§ 23 BVerfSchG – Übermittlungsverbot

(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen, 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a) der Art der Information, b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen, c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2, d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen, e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen, 3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder 4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3, b) Verfolgung einer auch im Einzelfall …