§ 23 BwHFV – Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die notwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei einer Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme 1. einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Zahnärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder Zahnarztes oder 2. eines zugelassenen Krankenhauses zu den im Inland geltenden Abrechnungsmodalitäten.
(2) Die behandelte Soldatin oder der behandelte Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Originalrechnungen, auf denen die Diagnose vermerkt ist, 2. Arztberichte im Original und in deutscher Übersetzung, wobei die Kosten für die Übersetzung von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen sind, sowie 3. der Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.
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